Start Garantiebedingungen

Garantiebedingungen
NOVELAN Österreich

STAND: März 2023

Die ait-austria GmbH gewährt dem Endkunden bzw. Endnutzer für ausschließlich von der ait-austria GmbH in Österreich in Verkehr gebrachte und von einem dafür befähigten bzw. konzessionierten Fachbetrieb in Österreich installierte NOVELAN-Wärmepumpen unter folgenden Voraussetzungen eine Herstellergarantie:

§ 1 Zustandekommen des Garantievertrages:
Der produktbezogene Garantievertrag zwischen der ait-austria GmbH (nachfolgend ait) und dem Endkunden bzw. Endnutzer kommt durch die von ait selbst oder einen ausdrücklich für diese Tätigkeit von ait autorisierten Partnerbetrieb durchgeführte Inbetriebnahme und die darauffolgende Übergabe des Garantiezertifikats an den Endkunden/Endnutzer zustande. Zum Erlangen des Garantieanspruchs bei einer NOVELAN-Wärmepumpe ist Voraussetzung, dass das betroffene Gerät zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme maximal 500 Betriebsstunden aufweist.

§ 2 Garantiezeit:
Die Werks-Garantie beträgt drei Jahre, jedoch bis

  • max. 10.000 Betriebsstunden für Luft/Wasser-Wärmepumpen
  • max. 8.000 Betriebsstunden für Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen
  • max. 12.000 Betriebsstunden für leistungsgeregelte Luft/Wasser-Wärmepumpen
  • max. 12.000 Betriebsstunden für leistungsgeregelte Sole/Wasser Wärmepumpen
  • max. 8.000 Betriebsstunden für Wärmepumpen der Profi-Serie

Bei Abschluss einer „5 Jahre Werks-Garantie“ beträgt die Garantiezeit fünf Jahre, jedoch bis

  • max. 15.000 Betriebsstunden für Luft/Wasser-Wärmepumpen
  • max. 12.500 Betriebsstunden für Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen
  • max. 17.500 Betriebsstunden für leistungsgeregelte Luft/Wasser-Wärmepumpen
  • max. 17.500 Betriebsstunden für leistungsgeregelte Sole/Wasser Wärmepumpen
  • max. 12.500 Betriebsstunden für Wärmepumpen der Profi-Serie

Dabei gilt der früher erreichte Wert. Werden die maximalen Betriebsstunden vor Ablauf von drei bzw. fünf Jahren erreicht, endet auch die Garantiezeit vor Ablauf von drei bzw. fünf Jahren. Die Garantiezeit beginnt mit der als mangelfrei bescheinigten Inbetriebnahme der Wärmepumpe durch den Werkskundendienst von ait oder einen ausdrücklich für diese Tätigkeit von ait autorisierten Partnerbetrieb zu laufen. Die Garantiezeit gilt absolut und verlängert sich im Falle der Behebung von unter Garantie fallende Mängel während der Garantiezeit nicht. Jeder über drei Jahre Laufzeit hinausgehende Garantiezeitraum setzt eine durchgängige Anbindung der Wärmepumpe zum Fernwartungsserver heatpump24.com voraus. Eine Verlängerung der Garantielaufzeit von drei auf fünf Jahre muss immer innerhalb der ersten 12 Monate nach einer offiziellen Inbetriebnahme erfolgen.

§ 3 Inhalt der Garantie:
Die ait-austria GmbH garantiert während der unter § 2 angeführten Garantiezeit die Funktionstüchtigkeit für NOVELAN-Heizungswärmepumpen. Die Garantie gilt unter nachfolgend benannter Grundvoraussetzung: Die Installation der Anlage und Geräte erfolgt unter Berücksichtigung und Anwendung aller aktuell gültigen Regeln der Technik. Die Anlage wird bei der Inbetriebnahme als mangelfrei und gemäß der Herstellerdokumentation sowohl hydraulisch, als auch elektrotechnisch als errichtet bescheinigt. Die durchschnittliche Laufzeit muss bei Fixspeed-Wärmepumpen mindestens 15 Minuten und bei invertergeführten Wärmepumpen mindestens 30 Minuten betragen.

§ 4 Garantieausschlussgründe:
Keine Garantie besteht für Schäden, für die eines oder mehrere der folgenden Ereignisse zumindest mitursächlich gewesen ist:

a) durch Unfall, d.h. durch ein auf das Gerät unmittelbar von außen plötzlich einwirkendes Ereignis;
b) durch unsachgemäße oder mutwillige Handlungen;
c) durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Frost, Korrosion, Blitzschlag, Überspannung, Explosion, Erdbeben, Erdrutsch, Überschwemmung, Kernenergieunfall, Verschmorung oder Brand;
d) durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme, sonstige hoheitliche Eingriffe;
e) durch Veränderung der ursprünglichen Konstruktion der Wärmepumpe etwa durch Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen, die nicht durch den Hersteller zugelassen sind;
f) durch die Verwendung eines erkennbar reparaturbedürftigen Teiles bei Service, Wartung oder Reparatur des Geräts;
g) Missbrauch und zweckentfremdete Verwendung des Gerätes sowie bei von der Herstellerdokumentation abweichender Installation;
h) die durch Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe oder durch Mangel an Betriebsstoffen oder Mangel der Betriebsstoffe entstehen;
i) Gründe, für die ein Dritter einzustehen hat bzw. deren Behebung im Rahmen der Herstellerkulanz erfolgt;
j) Bei Einsatz von Heizungswasser, welches weder den gesetzl. Vorgaben noch der ÖNORM H-5195 (oder nachfolgend) entspricht

Steht eine Funktionsstörung des gelieferten Gerätes mit den vorbenannten Punkten in Zusammenhang, so gilt hierfür die Herstellergarantie nicht.

§ 5 Inhalt und Umfang der Garantieansprüche:
1) Die Garantie begründet keine Ansprüche gegen den Garantiegeber auf Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Kaufpreises.
2) Soweit der Garantiegeber den gemeldeten Garantiefall als Garantiefall anerkannt hat, ist er nach seiner Wahl zur Nacherfüllung (Nachbesserung und/oder Nachlieferung) berechtigt.
3) Bei endgültig fehlgeschlagener Nacherfüllung verpflichtet sich der Garantiegeber gegenüber dem Endkunden, den Zeitwert der Wärmepumpe zu ersetzen.
4) Weitergehende Garantieansprüche bestehen nicht. Die Garantie umfasst nicht die Übernahme von Kosten für unmittelbare oder mittelbare Folgeschäden des Endkunden.
5) Garantieansprüche gegen den Garantiegeber bestehen nicht, wenn der Endkunde Kenntnis oder (grob) fahrlässige Unkenntnis der Funktionsstörung der Wärmepumpe zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme hat.

§ 6 Geltendmachung der Ansprüche:
Der Endkunde hat unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) die Funktionsstörung der Wärmepumpe schriftlich seiner Heizungsinstallationsfirma und/oder dem Garantiegeber anzuzeigen.

§ 7 Verjährung der Garantieansprüche:
Die Ansprüche aus einem Garantiefall verjähren zwölf Monate ab der Funktionsstörung, spätestens jedoch zwölf Monate nach Ablauf der Garantiezeit.

§ 8 Geltungsbereich der Garantie:
Die Garantie gilt nur für in Österreich installierte und von der ait-austria GmbH in Österreich in Verkehr gebrachte Geräte.

§ 9 Gerichtsstand und anwendbares Recht:
Für diese Garantievereinbarung und die daraus resultierenden Ansprüche und Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich österreichisches Recht.
Soweit der Endnutzer Unternehmer ist gilt der Geschäftssitz des Garantiegebers als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus der Garantievereinbarung unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.